Bundesverfassungsgericht

Wahlrecht muss reformiert werden

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03. Juli 2008 Das deutsche Wahlrecht muss reformiert werden. Zum ersten Mal hat das Bundesverfassungsgericht eine Regelung des Bundeswahlgesetzes für grundgesetzwidrig erklärt. Am Donnerstag verkündete der Zweite Senat sein Urteil zum sogenannten „negativen Stimmgewicht“. Dieses kann dazu führen, dass weniger Stimmen für eine Partei genau dieser Partei zu Gewinnen verhelfen und umgekehrt.

Darin sehen die Karlsruher Richter einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl. Die Entscheidung führt aber nicht dazu, dass der jetzige Bundestag aufgelöst werden muss. Doch ist der Gesetzgeber dazu verpflichtet, bis zum 30. Juni 2011 eine Neuregelung zu treffen.

„Keine Schnellschüsse“

Voraussichtlich wird das Wahlrecht also erst nach der nächsten Bundestagswahl im Herbst 2009 geändert. Das kündigte der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses im Bundestag, Thomas Strobl, an. Jetzt seien keine „Schnellschüsse“ gefragt. Strobl wies darauf hin, dass die ersten Kandidaten für 2009 schon aufgestellt worden seien und das Nominierungsverfahren in vollem Gange sei.

Innenminister Wolfgang Schäuble kündigte eine eingehende Analyse des Urteils an. Der Richterspruch setze klare rechtliche Rahmenbedingungen für das Wahlsystem, sagte Schäuble in Berlin. Zugleich weise das Gericht darauf hin, wie komplex und schwierig es für den Gesetzgeber sei, eine angemessene Lösung des Problems zu finden, und gestehe ihm deshalb die Frist bis 2011 ein. Schäuble merkte an, dass sein Haus „an dem Verfahren weder beteiligt noch zur mündlichen Verhandlung geladen war“. Das Ministerium werde die Entscheidungsgründe „eingehend analysieren, um die anstehenden parlamentarischen Beratungen zum Wahlrecht fachlich zu unterstützen.“

„Jede Stimme muss positive Wirkung entfalten können“

Auf zwei Wahlprüfungsbeschwerden zur vergangenen Bundestagswahl hin erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen bei der Berechnung von Überhangmandaten für teils verfassungswidrig. Den Grundsatz der Gleichheit der Wahl sehen die Verfassungsrichter verletzt, weil er erfordert, dass der Erfolgswert jeder Stimme gleich ist. Das bedeute, dass sie für die Partei, für die sie abgegeben wurde, „positive Wirkung entfalten können muss“. Auch die „Erfolgschancengleichheit“ werde beeinträchtigt, wenn mit der Abgabe einer Stimme die Chance besteht, dem eigenen Wahlziel zu schaden.

Die Unmittelbarkeit der Wahl sei verletzt, weil der Wähler nicht erkennen könne, ob sich seine Stimme positiv oder negativ für die von ihm gewählte Partei und ihre Bewerber auswirkt. Dieser Eingriff kann nach Ansicht des Zweiten Senats nicht durch „föderalen Proporz“ gerechtfertigt werden, der den angegriffenen Regelungen zugrunde liegt.

Paradoxes Phänomen in Dresden

Der Effekt sei auch keine seltene zu akzeptierende Ausnahme, sondern trete bei Bundestagswahlen regelmäßig auf, entschieden die Verfassungsrichter. Bei der letzten Bundestagswahl hätte die SPD zum Beispiel einen Sitz mehr im Bundestag gehabt, wenn in Hamburg etwa 19.500 Zweitstimmen weniger für die Partei abgegeben worden wären. Solche Ergebnisse ließen den demokratischen Wettbewerb um Stimmen widersinnig erscheinen.

Das negative Stimmgewicht kam zuletzt bei der Bundestagswahl 2005 in die Schlagzeilen durch eine Nachwahl in Dresden, die wegen des Todes einer NPD-Direktkandidatin notwendig geworden war. Die CDU musste dort unter 41.225 Zweitstimmen bleiben. Mehr Wählerstimmen hätten ihr nichts gebracht, weil sie dort schon mehrere Überhangmandate gewonnen hatte, aber zugleich wegen der bundesweiten Verrechnung zu einem Mandatsverlust geführt.

CDU warb nur noch um Zweitstimmen

Das paradoxe Phänomen wurde bei der Nachwahl in Dresden gezielt genutzt. Der CDU gelang damals das wahltaktische Manöver. In der Urteilsbegründung heißt es, ausgehend von einer in etwa ähnlichen Wählerstruktur hätten offensichtlich viele CDU-Wähler ihre Zweitstimme einer anderen Partei geben, um zu verhindern, dass die CDU bundesweit ein Mandat verliert. Gleichzeitig habe für die Wähler anderer Parteien die Möglichkeit bestanden, ihre Zweitstimme der CDU zu geben, gerade damit diese ein Mandat verliere. Die Parteien in Dresden hätten ihren Wahlkampf jedenfalls teilweise auf diese Vorhersagen eingestellt; so warb zum Beispiel die CDU ausdrücklich nur noch um die Erststimmen der Wähler (siehe auch: Taktische Stimmvergabe in Dresden: Symbolik einer Nachwahl)

Das Wahlergebnis in Dresden lasse darauf schließen, dass sich die Wähler der CDU von den Presseberichten hätten leiten ließen und ein entsprechend taktisches Wahlverhalten gezeigt hätten: Die CDU gewann das Direktmandat im Wahlkreis 160, hatte jedoch ein ungewöhnlich niedriges Zweitstimmenergebnis von insgesamt lediglich 38.208 Stimmen, das unter der prognostizierten Marke von 41.225 Zweitstimmen lag und sich deutlich von der Zahl der Erststimmen von insgesamt 57.931 unterschied.

Systematik des Wahlrechts sorgt für Irritationen

Profitiert von dem Wahlverhalten der CDU-Wähler hatte die FDP, die mit einem Ergebnis von 16,6 % der Zweitstimmen ihr Wahlergebnis von 2002 (7,0 %) um fast zehn Prozentpunkte in diesem Wahlkreis steigerte. Die CDU hat damit insgesamt ein Überhangmandat mehr in Sachsen gewonnen, ohne ein Listenmandat zu verlieren.

Darüber hinaus hatte die Systematik des Wahlrechts eine Verschiebung in der Sitzverteilung zwischen den einzelnen Landeslisten der CDU zur Folge: Statt eines CDU-Abgeordneten aus Nordrhein-Westfalen zog nunmehr, aufgrund des rechnerisch günstigeren Nachkommaanteils beim Zweitstimmenergebnis, eine CDU-Abgeordnete aus dem Saarland in den Bundestag ein. Ähnliche Verschiebungen ergaben sich auch bei der FDP. Auch eine solche Verschiebung in der Mandatsbesetzung komme nur deshalb zustande, weil es eine getrennte Ober- und Unterverteilung bei Listenverbindungen und Landeslisten gebe.

Kläger und Opposition fordern schnelle Änderung

Einer der erfolgreichen Kläger, Wilko Zicht, forderte den Gesetzgeber zu einer schnellen Neuregelung auf. Dies sei durchaus bis zur nächsten Bundestagswahl im Herbst 2009 zu schaffen. Andernfalls könne der beanstandete Effekt des negativen Stimmgewichts dann erst recht zur Geltung kommen, warnte er: Wenn das paradoxe Phänomen nach dem Urteil jetzt erst richtig bekanntwerde, könne es bei der nächsten Wahl gezielt eingesetzt werden und eine Rekordzahl von Überhangmandaten zur Folge haben.

FDP-Fraktionsgeschäftsführer Ernst Burgbacher sagte, die Entscheidung stärke das Wahlrecht. „Der Bundestag sollte jetzt schnell über eine Änderung des Bundeswahlgesetzes beraten“, forderte er.

Grüne und Linkspartei begrüßten das Urteil. Der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen, Volker Beck, schlug die Einführung von Bundeslisten oder Ausgleichsmandaten vor. Der stellvertretende Vorsitzende der Linksfraktion, Wolfgang Neskovic, begrüßte das Urteil, weil es bei künftigen Wahlen für mehr Gerechtigkeit sorgen werde. Er kritisierte jedoch die lange Übergangsfrist. „Es wäre besser gewesen, die Wiederholung von Wahlpossen wie 2005 in Dresden schon zur nächsten Bundestagswahl definitiv auszuschließen.“ Er sprach sich für Regelungen aus, die das Entstehen von Überhangmandaten ganz ausschlössen, da diese das Wahlergebnis zugunsten der großen Parteien verzerrten.

Der Verfassungsrechtler Hans Herbert von Arnim begrüßte das Urteil und forderte, es für eine grundlegende Wahlrechtsreform zu nutzen. Die Einführung eines Mehrheitswahlrechts lehnte er im Saarländischen Rundfunk aber ab, weil dies kleinen Parteien den Einzug ins Parlament erschweren würde. „Mir würde es völlig reichen, am bisherigen Wahlsystem, dem Verhältniswahlsystem festzuhalten aber in den Wahlkreisen Vorwahlen einzuführen und die Listen zu flexibilisieren.“

Für Änderungen nannte das Verfassungsgericht drei Alternativen, machte jedoch zugleich klar, dass jede davon Nachteile habe. Eine Neuregelung könne sowohl beim Entstehen d Überhangmandate, bei der Verrechnung von Direktmandaten mit den Zweitstimmen oder bei den Verbindungen der Landeslisten ansetzen, hieß es. Da Änderungen jedoch komplex seien und je nach Variante tief in das gesamte Wahlsystem eingriffen, brauche der Gesetzgeber genügend Zeit dafür.

Wie viele Stimmen hatten bei der Bundestagswahl 2005 ein negatives Stimmgewicht?

Jede Stimme für eine überhängende (oder fast überhängende) Landesliste einer Partei führt im Mittel zu einem Sitzverlust für die angekreuzte Partei. Das heißt, dass bei der Bundestagswahl 2005 die Wähler von neun Landeslisten (in ebenso vielen Bundesländern) mit ihren Zweitstimmen die Abwahl/Nichtwahl von Kandidaten dieser Partei bewirkten bzw. Wähler, die diesen Landeslisten die Stimme verweigerten, dadurch zur Wahl einiger Kandidaten dieser Partei beitrugen.

Hätten im Jahr 2005 bei der Bundestagswahl 1.098.301 Wähler mehr in den vorstehend aufgeführten Bundesländern mit ihrer Zweitstimme CDU bzw. SPD gewählt, wären alle Direktmandate dieser Parteien durch den Zweitstimmenanteil gedeckt gewesen. Es wären keine Überhangmandate entstanden. Die CDU hätte durch die Mehrstimmen fünf, die SPD sechs Sitze weniger. Da beide Parteien durch die zusätzlichen Zweitstimmen bei der Verteilung der Sitze zwischen den Parteien (Oberverteilung) zum Teil auch zusätzliche Mandate erhalten hätte, entspricht der Rückgang der Sitzzahl nicht ganz der ursprüngliche Zahl der Überhangmandate (sieben für die CDU und neun für die SPD).

Umgekehrt haben sich die 5.594.720 Zweitstimmen, die diese Landeslisten erhalten haben, negativ auf die Stimmenzahl der überhängenden Parteien ausgewirkt. Hätte keine dieser Landeslisten Zweitstimmen erhalten, hätte die SPD 25 und die CDU 18 Sitze mehr erhalten.
Bei der Bundestagswahl 2005 erstreckte sich der Effekt des negativen Stimmgewichts somit auf 6.693.021 Stimmen.

(Quelle www.wahlrecht.de , siehe auch Infografik)

Aktenzeichen: 2 BvC 1/07 und 2 BvC 7/07



Text: FAZ.NET mit Mü.
Bildmaterial: dpa, reuters, www.wahlrecht.de; F.A.Z.

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