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Steuertipp Gutschein statt Lohn Von Nathalie C. Wolf
Wenn der Arbeitgeber Waren kostenlos oder verbilligt an seine Mitarbeiter abgibt, müssen die Arbeitnehmer den daraus entstandenen Vorteil bis zu einem Wert von derzeit 1080 Euro im Jahr nicht versteuern. Eine Umwandlung von Barlohn in Sachlohn kann damit zu einer günstigeren Besteuerung führen. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Anstellungsvertrag auch geändert wird und darin steht, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und der Arbeitgeber ihm stattdessen Sachlohn gewährt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 6. März klargestellt (Az. VI R 6/05). Im vorliegenden Fall konnten die Mitarbeiter einer Möbelhaus-Kette wählen, ob sie das ihnen zustehende Urlaubsgeld ganz oder teilweise als Warengutschrift in Anspruch nehmen wollten. Die Gutschrift konnte bis zum Jahresende in den Filialen des Arbeitgebers eingelöst werden, eine Barauszahlung war dagegen nicht möglich. Fraglich war, ob das Urlaubsgeld in Form von Warengutscheinen als - steuerbegünstigter - Sachlohn zu behandeln sei. Der BFH entschied, dass die Steuerbefreiung für Sachleistungen des Arbeitgebers nicht gilt, wenn der Arbeitnehmer zwischen Bar- und Sachlohn frei wählen kann. Denn die Steuervergünstigung setzt nach Ansicht des BFH voraus, dass sich der Anspruch des Arbeitnehmers wirklich auf Sachlohn richtet. Hat der Arbeitnehmer dagegen eigentlich einen Anspruch auf Geld, das er zum Erwerb der Ware oder Dienstleistung verwendet, handelt es sich um eine Lohnverwendung. Und die erweist sich nur als Abkürzung des Zahlungsweges. Es ist also steuerlich nicht begünstigter Barlohn. Arbeitnehmer, die eine günstigere Besteuerung ihres Gehalts erreichen wollen, müssen also beachten: Barlohn kann nur dann mit steuerlicher Wirkung in Sachlohn umgewandelt werden, wenn der Arbeitnehmer durch Änderung des Anstellungsvertrags ausdrücklich auf einen Teil des Barlohns verzichtet und der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt, zum Beispiel in Form eines Warenbezugsscheines. Ob ein Anspruch auf Bar- oder Sachlohn besteht, entscheidet der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt. Die Autorin ist Steuerberaterin bei der Ernst & Young AG Bildmaterial: Bengt Fosshag |
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