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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Schutz auch für die Chefetage Von Paul Melot de Beauregard
Seit das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im August des vergangenen Jahres in Kraft getreten ist, wurde eine Fülle über Inhalt und Auswirkungen des neuen Rechts auf die betriebliche Praxis geschrieben. Die meisten Beiträge waren wenig wohlwollend. Mancher befürchtete, dieses Gesetz, das etwa Arbeitnehmer vor Diskriminierung wegen Rasse, Geschlecht, Religion oder sexueller Orientierung schützen soll, werde für Unfrieden im Betrieb sorgen und Gräben zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ziehen. Dabei fand eine Schwierigkeit bislang wenig Beachtung: Die Rolle der Führungskräfte unter dem AGG. Leitende Angestellte können sich schnell zwischen den Stühlen wieder finden. Einerseits haben sie die Aufgabe, den Arbeitgeber gegenüber den Mitarbeitern zu vertreten. Durch ihr Weisungsrecht und ihre persönliche oder fachliche Kompetenz verkörpern sie das Unternehmen selbst. Ende der Sonderstellung für Führungskräfte Deshalb ist es besonders wichtig, dass Führungskräfte die Vorschriften des AGG im Umgang mit den ihnen anvertrauten Mitarbeitern beachten. Und das im eigenen Interesse: Denn kommt es zu einer Diskriminierung und macht der betroffene Arbeitnehmer Schadensersatz geltend, so kann das Unternehmen unter Umständen Rückgriff bei seinen Führungskräften nehmen. Auf der anderen Seite gilt der Diskriminierungsschutz aber auch uneingeschränkt für die leitenden Angestellten selbst (Diskriminierungsverbot gilt auch für Vorstände ). Während das Kündigungsschutzgesetz Führungskräfte ausdrücklich nicht schützt, kennt das AGG eine derartige Sonderstellung nicht. Diese Kombination aus Verantwortung und Schutz kann in der Praxis zu schwierigen Situationen führen. So ist der Fall denkbar, dass ein Mitarbeiter sowohl weibliche Kollegen, als auch eine Vorgesetzte ständig beleidigt. Wenn die Personalabteilung sich dann weigert, auf eine Beschwerde der Vorgesetzten hin eine Abmahnung auszusprechen oder den Mitarbeiter zu versetzen, könnte die betroffene Führungskraft gegen das Unternehmen einen Anspruch auf Schadensersatz beziehungsweise Entschädigung haben. Ein breiter Schutzmantel In seiner Absicht, den Schutzmantel des AGG möglichst weit auszubreiten, geht der Gesetzgeber aber noch weiter. So ist es eine Einmaligkeit im deutschen Arbeitsrecht, dass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes ausdrücklich auch auf Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer und Vorstände, erstreckt, wenn es um die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit und den beruflichen Aufstieg geht. Bisher waren die Gerichte äußerst zurückhaltend, wenn es darum ging, arbeitsrechtliche Schutznormen auf diese Gruppe anzuwenden. So weigert sich der Bundesgerichtshof seit jeher, Geschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen. Das Bundesarbeitsgericht ist vorsichtiger und differenziert nach dem Grad der sozialen Abhängigkeit. Selbst eine solche Differenzierung fällt beim Diskriminierungsschutz nach dem AGG fort. Fraglich ist bisher, ob das AGG auch Personen schützt, die Mitglied in nicht vertretungsberechtigten Organen des Unternehmens sind. Das betrifft insbesondere Mitglieder eines Aufsichts- oder Beirats. Wenn man die Mitgliedschaft in einem solchen Gremium als Erwerbstätigkeit wertet, so müsste man wohl annehmen, dass die Mitglieder geschützt sind. Ob aber die Gerichte aus den üblichen Aufsichtsratsvergütungen eine Erwerbstätigkeit ableiten werden, ist derzeit noch offen. Ist ein Aufsichtsratsposten eine Erwerbstätigkeit? Abzuwarten bleibt auch, wie die Rechtsprechung mit der Frage umgeht, was unter Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg zu verstehen ist. Allerdings gilt als sicher, dass zukünftig ein Vorstandskandidat nicht mehr mit der bloßen Begründung abgelehnt werden kann, er sei zu alt oder zu jung für diese Position. Darin läge ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Auch bei der Suche nach Führungskräften sollte das AGG also Anlass zu erhöhter Sensibilität geben. Dies gilt insbesondere für den Bewerbungsprozess, auch wenn dieser auf einen Dritten, etwa ein Personalberatungsunternehmen, übertragen wird. Macht dieses Fehler, werden sie dem Auftraggeber zugerechnet. Vorsicht bei Stellenanzeigen! Die diskriminierende Ausschreibung einer Position als leitender Angestellter, Geschäftsführer oder Vorstand stellt ein besonders großes finanzielles Risiko dar: Zum einen orientiert sich die mögliche Entschädigung im Falle einer diskriminierenden Ausschreibung an den Bezügen der ausgeschriebenen Position. Und die ist bei Führungskräften typischerweise besonders hoch. Bei Stellen, die in der Tagespresse ausgeschrieben wurden, ist der Adressatenkreis außerdem uneingeschränkt - und ähnlich groß kann der Kreis der potentiell Diskriminierten sein. Schließlich muss ein Unternehmen auch damit rechnen, dass frisch geschulte Führungskräfte ihre Rechte und Ansprüche aus dem AGG besonders genau kennen. Der Autor ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei McDermott Will & Emery in Düsseldorf Bildmaterial: © fotolia.com |
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