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Antidiskriminierung

Zu alt für Gleichbehandlung?

Von Roland Lukas



Hinsetzen, umdenken!
22. August 2007 
Zu seinem ersten Geburtstag hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das AGG, seinen Schrecken verloren. Die Prozessflut ist ausgeblieben. In den ersten acht Monaten seit Inkrafttreten zählten etwa die Arbeitsgerichte in Baden-Württemberg nur 109 Fälle aus dem Bereich AGG. Das sind 0,3 Prozent aller erstinstanzlichen Verfahren. Häufigstes Diskriminierungsmerkmal war das Alter. Kein Wunder: Früher galt das Lebensalter als rechtmäßiges Differenzierungskriterium, ganze Vergütungsordnungen knüpften daran ihre Gehaltserhöhungen. Sachliche Gründe dafür? Fehlanzeige oder an den Haaren herbeigezogen. Deshalb war und ist in vielen Bereichen jetzt ein Umdenken angesagt.

Das zeigt eine jüngere Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (AZ: 11 Ca 8952/06). Eine Fluggesellschaft schulte eine knapp 46 Jahre alte Frau zur Flugbegleiterin und stellte sie befristet ein. Einen unbefristeten Vertrag bekam sie nie. Als Grund nannte der Arbeitgeber die Systematik der Übergangsversorgung für das Kabinenpersonal: Wird ein Flugbegleiter, der älter ist als 45 Jahre, dauerhaft flugdienstuntauglich, muss die Gesellschaft ihm bis zum gesetzlichen Rentenalter eine Übergangsversorgung von bis zu 60 Prozent des letzten Gehalts zahlen. Die Flugbegleiterin hätte bis zu 83.000 Euro kosten können, das Risiko war dem Arbeitgeber zu hoch.

Keine legitimen Ziele

Sind dies "objektive und angemessene und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigte" Gründe? Dann wäre die Ungleichbehandlung nach § 10 AGG erlaubt. Nein, sagt das Gericht in einem gut begründeten Urteil. Die Prognose und das wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers sind keine legitimen Ziele. Die Konsequenz: Die Fluggesellschaft muss eine Entschädigung von drei Bruttomonatsverdiensten zahlen.

Hier liegt das wahre Problem der Altersdiskriminierung: überholte Vorschriften. Anstatt krampfhaft nach Rechtfertigungen für sie zu suchen, sollten Arbeitgeber, Gewerkschaften und Betriebsräte ihre Energie in neue, gesetzeskonforme Vereinbarungen stecken. So sollte man die Übergangsversorgung nicht nur an Alter und Dienstuntauglichkeit knüpfen, sondern dazu an eine Mindestbetriebszugehörigkeit. Schon hätte sich die Lage für ältere Bewerber entspannt. Die Verbindung der drei Voraussetzungen wäre AGG-konform. Denn eine bezahlbare Versorgung ist ein legitimes Ziel und im Interesse der Gewerkschaft. Die Mittel sind angemessen und erforderlich. Übrigens: Eine ähnliche Lösung gibt's schon. Bei den Piloten!

Roland Lukas, langjähriger Vizepräsident des Arbeitsgerichts Frankfurt, arbeitet als selbständiger Konfliktlöser im Arbeitsrecht.



Text: F.A.Z., 18.08.2007, Nr. 191 / Seite C2
Bildmaterial: fotolia.com
 
 
Lesermeinungen zum Beitrag [1]
Paradiesische Zustände: Wohlstand fällt vom Himmel 22.08.2007, 08:13
 
   
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