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Arbeitsverhältnisse

Erst Gatte, dann Kollege

Von Henning Zander



An der Schwelle zur Mitunternehmerin: die Tochter im väterlichen Betrieb
19. Dezember 2007 
Mit Buchführung war sie bestens vertraut. Deshalb lag es nur nahe, dass die ehemalige Finanzbeamtin ihrem Mann in seiner Frauenarztpraxis bei der Bearbeitung seiner Papiere half. Neben der Kassenbuchführung kontrollierte die 35 Jahre alte Gattin die Honorareingänge, das Mahnwesen, den Einkauf des nichtmedizinischen Praxisbedarfs und führte ein elektronisches Datensystem ein. Zehn Stunden in der Woche verbrachte sie im Büro und bekam dafür damals im Monat 516 D-Mark. Dennoch wollte ihre Krankenkasse sie nicht als Angestellte ihres Mannes versichern. Ihre Tätigkeit ginge nicht über eine "familienhafte" Mitarbeit hinaus, hieß es. Sie hätte damit lediglich einen Beitrag für den Familienunterhalt geleistet.

Mehr als eine Million Menschen arbeiten für ihre Angehörigen. Häufig sind es Frauen, die ihren Männern im Geschäft den Rücken freihalten. Weit verbreitet ist dies vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen. Die Frauen sind Buchhalterin, Verkäuferin und Stimmungsbarometer in einer Person. Schnell verschwimmen auch die Grenzen zwischen Mitarbeiterin und zweiter Chefin neben dem Chef.

Tatsächlich ein Arbeitsverhältnis?

Ob tatsächlich zwischen Familienangehörigen ein Arbeitsverhältnis besteht, lässt sich auf den ersten Blick oft nicht sagen - sicher ist aber, dass diese Einstufung tiefgreifende Folgen hat. Wer Angestellter ist, kann von seinen Verwandten Lohn verlangen, muss Sozialbeiträge zahlen und kann umgekehrt Sozialleistungen verlangen. In vielen Familien wird diese Frage allerdings erst bei einer Trennung relevant.

Der Gesetzgeber hat sich in der Vergangenheit bemüht, hier für Klarheit zu sorgen. Arbeitsverträge zwischen Ehegatten, die nach dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden, werden routinemäßig von der Deutschen Rentenversicherung Bund kontrolliert. Vom 1. Januar 2008 an wird die Kontrolle auch auf Söhne und Töchter ausgedehnt. Alle anderen sollten ihren Status freiwillig überprüfen lassen, um alle Zweifel auszuräumen. Denn zu viel gezahlte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nur bis zu vier Jahre rückerstattet.

Die versicherungsrechtliche Rechtsprechung hat mehrere Voraussetzungen dafür entwickelt, dass man bei Familienmitgliedern von einem Arbeitsverhältnis sprechen kann. Wichtig ist, ob der Vertrag einem Fremdvergleich standhalten kann. "Dabei ist zu klären, ob der Arbeitsvertrag ebenso ausgestaltet worden wäre, wenn der Vertragspartner ein Fremder gewesen wäre", sagt Rechtsanwalt Jörg Hagedorn vom Zentralverband des Deutschen Handwerks. Die Arbeitszeit muss realistisch eingeschätzt sein, der Lohn darf nicht nur ein Taschengeld sein, sondern muss im angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen. Ein weiteres Merkmal ist die Weisungsgebundenheit des Familienangehörigen gegenüber dem Chef oder der Chefin. "Zeit und Ort der Arbeit müssen festliegen und dürfen nicht frei gewählt werden können", sagt Jörg Hagedorn. Familienhafte Mitarbeit zeichnet sich zudem dadurch aus, dass sie nur gelegentlich geleistet wird.

Die Frau „funktionell“ eingebunden

Die Finanzbeamtin, die sich zur Praxishelferin entwickelte, konnte ihre Zeit weitgehend frei einteilen und erledigte ihre Aufgaben im Arbeitszimmer der Familienwohnung. Bis die Kinder in den Kindergarten oder in die Schule kamen, arbeitete sie abends. Obwohl sie also zeitlich sehr flexibel war und wegen ihrer Kenntnisse weitgehend eigenverantwortlich arbeitete, stellte das Bundessozialgericht fest, dass die Frau immerhin "funktionell" in den Praxisbetrieb eingebunden war und dem Weisungsrecht ihres Ehepartners unterlag. Sie war also Arbeitnehmerin (Az. 12 RK 50/93).

Doch für die Juristen kann ein Mitarbeiter aus der Familie auch zu viel Verantwortung haben, um sozialversicherungspflichtig beschäftigt zu sein: Das gilt für die "Mitunternehmerschaft". Wer zunehmend Führungsaufgaben im Betrieb ausübt, ist nicht mehr weisungsgebunden. Abgrenzungsprobleme ergeben sich dort, wo ein Kind in einen Betrieb hineinwächst und als Nachfolger aufgebaut wird. "Erst kommt die Ausbildung, dann arbeitet das Kind mit und rutscht dann in immer mehr Führungsaufgaben", sagt Jörg Hagedorn. Ab einem bestimmten Punkt ist die Schwelle zur Mitunternehmerschaft überschritten. Erst recht wird jede rechtliche Beteiligung von Familienmitgliedern am Betrieb kritisch beäugt. Selbst wenn ein Kredit gewährt wird, wird unter Umständen Mitunternehmerschaft vermutet, sobald die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist.

Eine Pflicht zur Mitarbeit im familiären Unternehmen gibt es heute nur noch ausnahmsweise im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht in besonderen Zwangssituationen, etwa bei akutem Personalmangel. Ob der Ehepartner nur (gratis) aushilft oder ob ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, der Anspruch auf Lohn gibt, muss in jedem Einzelfall neu geprüft werden.

Dem Ehemann den Lohn versagt

So versagte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main einem Ehemann den geforderten Lohn: Der Gatte einer Gastwirtin erledigte ein- bis zweimal die Woche Einkäufe und half bei Hochbetrieb im Sommer in der Küche als Koch aus. Nach der Trennung forderte er von seiner Frau Geld für erbrachte Arbeitsleistung nach. Das Arbeitsgericht ging in diesem Fall davon aus, dass der Mann allein zur Sicherung des Familienerwerbs im Lokal mitgearbeitet hatte (Az. 6 Ca 5168/00).

Umgekehrt gab das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einer Frau recht, die als Bedienung im griechischen Restaurant ihres Ehemanns für 1000 D-Mark brutto gearbeitet hatte. Im Jahr 1999 trennte sich das Paar. Schon vorher floss der Lohn nur gelegentlich, zuletzt bekam die Frau gar nichts mehr. Während dieser Zeit nahm sie Geld vom gemeinsamen Konto und aus der Tageskasse, um ihren Lebensunterhalt zu bezahlen.

Nach dem Ende der Beziehung klagte sie den Lohn ein und bekam recht. Das Gericht befand, die Ehefrau habe mit ihrer 40-Stunden-Woche mehr als eine Stammarbeitskraft ersetzt. Damit könne sie ein Entgelt verlangen - unabhängig vom gegenseitigen Familienunterhalt (Az. 7 Sa 1390).

Denn das ist eine wichtige Folge, wenn Eheleute einen Arbeitsvertrag schließen: Der mitarbeitende Partner hat einen Lohnanspruch unabhängig von seinem Unterhaltsanspruch. Die Auszahlung muss gesondert erfolgen und frei zur Verfügung stehen. So urteilte auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 3 Sa 156/06). In diesem Fall arbeitete die Ehefrau über Jahre auf dem Hof ihres Ehemannes. Schon zu Beginn hatten sich die Eheleute in einem mündlichen Vertrag darauf geeinigt, dass sie die kaufmännischen Angelegenheiten des Hofes übernimmt. Über die ganzen Jahre hatte sie dafür nie einen eigenständigen Lohn erhalten. Das Landesarbeitsgericht sah trotz der Einwände des Ehemannes eine geringfügige Beschäftigung als gegeben an. Dieser musste seiner Ex-Frau rückwirkend 51 074,50 Euro zahlen.

Text: F.A.Z., 15.12.2007, Nr. 292 / Seite C2
Bildmaterial: AP
 
 
   
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