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Versicherungspflicht

Wer gehört zum Team?

Von Melanie Amann



Klare Aufgaben, unklarer Status
13. Februar 2008 
Klaus Felder und Ralf Schilling sollten die Fußball-Elite von morgen finden und ausbilden. Die beiden Trainer gehörten zu einem Netzwerk für Talentförderung, das der Deutsche Fußballbund (DFB) bundesweit gespannt hat. Für rund 10 Millionen Euro im Jahr wurden 1200 Honorartrainer, 290 regionale Stützpunkte mit 29 Stützpunktkoordinatoren eingerichtet, um 16.000 Nachwuchstalente zu sichten und zu trainieren.

Das ging für Felder und Schilling viele Jahre lang gut, dann gab es Krach mit ihrem Stützpunktkoordinator Paul S.. Er warf ihnen offenbar wiederholt vor, unentschuldigt bei Fortbildungen zu fehlen und illegale Spielervermittlung zu betreiben. Nicht nur vor ihren Schützlingen, auch über den E-Mail-Verteiler der bayerischen Trainer und bei Fortbildungen seien sie als unfähig dargestellt worden, klagen die Trainer. Ihr Image als Trainer war ruiniert, und das nicht nur in ihrem heimischen Allgäu.

Zehntausende Euro Schmerzensgeld gefordert

Der DFB hätte sie besser beschützen müssen, klagen die Mobbingopfer. Wie der "Spiegel" berichtete, ziehen die beiden jetzt vor Gericht. Felder will 20.000 Euro, Schilling 30.000 Euro Schmerzensgeld, beide fordern eine Ehrenerklärung des DFB, um ihren Ruf in der Trainerszene zu retten. Schilling ging etwa wegen seiner lädierten Reputation ein Trainer-Posten durch die Lappen.

Aber auf welcher Grundlage wird geklagt? Der DFB sieht sich nicht in der Verantwortung für das Seelenheil der Trainer: Sie seien keine Arbeitnehmer des Verbands, sondern nebenberufliche Trainer auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Ihren Trainingsvertrag hat der DFB inzwischen gekündigt, der Stützpunkt wurde aufgelöst.

Bevor also geklärt wird, ob und wer wie gemobbt hat, streiten der Verband und die Trainer über eine Rechtsfrage, die auch ganz normale Unternehmen und Einzelpersonen oft ausfechten müssen: Welchen Status hat eine Person, die für einen Betrieb arbeitet? Ist er oder sie selbständig oder scheinselbständig, freier Unternehmer oder doch abhängiger Angestellter? Sollten die Honorartrainer letzteres sein, hätte der DFB auf einen Schlag 1200 Mitarbeiter mehr - und müsste nachträglich Sozialbeiträge entrichten.

Pauschal und ohne Rechnung bezahlt

Schilling und Felder sehen sich als Arbeitnehmer: Der DFB habe sie nicht nach Stunden, sondern pauschal und ohne Rechnung bezahlt. Das Training gestalteten sie nicht frei, sondern nach Plänen des DFB. Sie verfügten nicht selbst über ihre Zeit, sondern wurden zu Pflichtveranstaltungen bestellt und von ihrem Stützpunktkoordinator offenbar oft wegen Abwesenheit gerügt. Der Versuch, den Streit friedlich in einem Gespräch mit DFB-Präsident Theo Zwanziger beizulegen, scheiterte. Vor dem Arbeitsgericht Kempten hatten die Kläger keinen Erfolg, das Gericht erkannte sie nicht als Arbeitnehmer des DFB an und verwies sie die Zivilgerichte (Az. 4 Ta 391/07). Über die Beschwerde der Trainer hat das Landesarbeitsgericht München noch nicht entschieden.

Wie viele Arbeitgeber hatte der DFB vorher versucht, sich gegen solche Konflikte abzusichern. Wie der Verband mitteilt, haben "schon vor Jahren Krankenkasse, Finanzbehörde und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" - heute Deutsche Rentenversicherung Bund - bescheinigt, dass die Honorartrainer keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer seien. "Die Feststellung der Rentenversicherung ist nichts wert, sie ist nur ein Indiz für die Rechtslage", sagt Werner Maier, Rechtsanwalt von Schilling und Felder. Entscheidend sei, wie es auf dem Platz zugehe.

Das bestätigt Karin Klopsch, Pressereferentin der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Institution hat im Jahr 2000 eine "Clearingstelle" eingerichtet, die auf Antrag feststellt, ob ein sozialversicherungspflichtiges Rechtsverhältnis vorliegt oder nicht. 2005 bearbeitete die Stelle 24 000 Anfragen, im vergangenen Jahr waren es rund 51 000. Die meisten Anfragen kommen von Arbeitgebern. Ihnen bescheinigt der "Statusfeststellungsbescheid" der Clearingstelle aber nur, dass kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn der Vertrag 1:1 so umgesetzt wird, wie er eingereicht wurde. "Ein Arbeitgeber kann sich nicht nur auf diese Bescheinigung berufen", sagt Klopsch. "Sie hat nur eine Bindungswirkung für den Tatbestand, für den sie erteilt wurde." Entscheidend sei die Praxis. Wenn die anders ausfalle, sei die Bescheinigung der Rentenversicherung nur ein Indiz dafür, wie das Arbeitsverhältnis ursprünglich geplant war.

Praxis anders als der formelle Vertrag

Es kommt aber durchaus vor, dass die Praxis völlig anders aussieht als der formelle Vertragsinhalt. Manche auf dem Papier "freie" Mitarbeiter werden mit der Zeit viel stärker in die Betriebsabläufe eingebunden als vorgesehen. Sie erhalten detaillierte Weisungen, haben feste Arbeitszeiten, ein Büro und eine Pauschale anstelle von Stundensätzen. Wie häufig das vorkommt, kann Klopsch nicht sagen. Die Rentenversicherung erfährt von diesen Fällen entweder, wenn sie in einem arbeitsrechtlichen Verfahren hinzugezogen wird oder im Zuge der routinemäßigen Prüfungen, der alle Arbeitgeber innerhalb von vier Jahren unterzogen werden.

Die Rechtslage für Scheinselbständige wurde auch wiederholt geändert. 1998 verabschiedete die damalige rot-grüne Bundesregierung § 7 Abs. 4 Sozialgesetzbuch IV, der fünf typische Merkmale der Scheinselbständigkeit nannte: zum Beispiel eine regelmäßige Tätigkeit nur für einen Auftraggeber oder die Erbringung von Arbeitsleistungen, die typischerweise von festangestellten Mitarbeitern erledigt werden. Lagen drei Kriterien vor, wurde vermutet, dass der Mitarbeiter nicht selbständig, sondern abhängig beschäftigt war.

Inzwischen wurde die Vermutungsregel gestrichen, die Behörden müssen jetzt im Einzelfall nachweisen, dass Scheinselbständigkeit vorliegt. Trotzdem werden die zahlreichen freien Mitarbeiter, die in der IT-Branche, in den Medien, auf dem Bau, im Handwerk oder vielleicht auch in der Fußballtrainerbranche unterwegs sind, von ihren Arbeitgebern noch zu zahlreichen Vorsichtsmaßnahmen angehalten. Sie müssen zum Beispiel regelmäßig Auszeiten nehmen und andere Auftraggeber suchen, sie sitzen an wechselnden Schreibtischen, müssen nicht an Pflichtveranstaltungen teilnehmen und tauchen nicht in Dienstplänen auf. Denn typisch für Scheinselbständigkeit ist, dass eine Person ihre Arbeitszeit eben nicht mehr selbst einteilt, sondern weisungsgebunden in der betrieblichen Organisationsstruktur arbeitet.

Im Fall des DFB sah das Arbeitsgericht Kempten offenbar keinen Widerspruch zwischen Vertragstheorie und Traineralltag. Aber wie Rechtsanwalt Maier behauptet, geht es seinen "psychisch überaus angeschlagenen" Mandanten auch keinesfalls darum, als feste Arbeitnehmer für den DFB zu arbeiten. Ihre Anerkennung als Angestellte sei aber die Voraussetzung für eine erfolgreiche Schadensersatzklage wegen Mobbings.

Text: F.A.Z.
Bildmaterial: fotolia.com
 
 
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