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Gerichtsurteil Juristisches Tauziehen um den Post-Mindestlohn Von Nicole Engesser Means und Berndt Hess
Die Auseinandersetzung um den Post-Mindestlohn ist wieder entfacht. Grund dafür ist ein viel- beachtetes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, das jüngst die Rechtsverordnung über die Einführung eines einheitlichen Post-Mindestlohns für nichtig erklärte (Az.: VG 4 A 439.07Gericht: Mindestlohn für Briefträger ist rechtswidrig). Im August 2007 vereinbarten die Spitzen der großen Koalition, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) auf Briefdienstleistungen zu erstrecken. Damit sollte dem Bundesarbeitsminister die Möglichkeit gegeben werden, tarifvertragliche Mindestlohnregelungen ohne Zustimmung des Tarifausschusses des Bundes, der seine ablehnende Haltung bereits signalisiert hatte, für allgemeinverbindlich zu erklären. Unverzüglich nach Bekanntgabe des Koalitionsbeschlusses nahm der von der Deutschen Post gegründete und dominierte Arbeitgeberverband Postdienste "Verhandlungen" mit Verdi über einen Mindestlohn für die Briefbranche auf. Innerhalb kürzester Zeit wurde ein Tarifvertrag geschlossen, der einen Mindestlohn für Briefzusteller von 9,80 Euro (West) und 9 Euro (Ost) vorsieht. Diese Beträge liegen deutlich über dem vom Deutschen Gewerkschaftsbund geforderten allgemeinen Mindestlohn von 7,50 Euro und dem von den Wettbewerbern der Deutschen Post gezahlten Stundenlohn, der nach Ermittlungen der Bundesnetzagentur in den alten Bundesländern bei durchschnittlich 7,71 Euro liegt. Wettbewerber betroffen Auf die Mitglieder des Arbeitgeberverbandes Postdienste finden die vereinbarten Mindestlöhne bezeichnenderweise keine Anwendung. Für die Deutsche Post und ihre Tochtergesellschaften gilt ein günstigerer Haustarifvertrag; die übrigen Verbandsmitglieder erbringen keine Briefdienstleistungen und fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich des Tarifvertrages. Die Vereinbarung wurde auf solche Unternehmen beschränkt, die "überwiegend Briefdienstleistungen erbringen". Dadurch wurden zielgerichtet die Hauptwettbewerber der Deutschen Post getroffen. Der Arbeitsminister erklärte den Mindestlohn-Tarifvertrag sodann durch Rechtsverordnung vom 28. Dezember 2007 für allgemeinverbindlich, ohne zuvor den Betroffenen - wie gesetzlich vorgeschrieben - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit seinem bereits erwähnten Urteil setzte das Verwaltungsgericht Berlin dem "Monopolkampf mit allen Mitteln" (Monopolkommission) der Deutschen Post ein vorläufiges Ende. Nach Ansicht des Gerichts fehlt der Mindestlohn-Verordnung die notwendige gesetzliche Grundlage. Das AEntG erlaube die Erstreckung eines Tarifvertrages nur auf "alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber", also auf Arbeitgeber, die nicht an einen anderen Tarifvertrag gebunden seien. Die angegriffene Verordnung erfasst jedoch alle Arbeitgeber, die überwiegend Briefdienstleistungen erbringen, auch wenn sie durch eigene Tarifverträge gebunden sind. Damit sei die Verordnung nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Absatz 3a AEntG gedeckt und folglich nichtig. Ausdrückliche Klarstellung Die Richter stellten ausdrücklich klar, dass die Kläger in ihren Rechten auch unabhängig von der Frage verletzt werden, ob die konkurrierenden Tarifverträge mit der Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ), deren Tariffähigkeit die Bundesregierung in Abrede stellt, wirksam sind. Die Kläger seien in jedem Fall Träger des Grundrechts der Koalitionsfreiheit, betonte das Gericht. "Von seinem Schutzbereich erfasst sind sowohl die Bildung einer Koalition, wie sie der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste darstellt, als auch deren Wirken zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, die Mitglieder einer Koalition, wie TNT und PIN, als für sich verbindlich ansehen", heißt es in der Urteilsbegründung. Die Tarifverträge mit der GNBZ fielen damit in den Schutzbereich des Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes. Ob die Verordnung auch wegen der Verletzung von Verfahrensrechten und wegen unverhältnismäßiger Eingriffe in die Grundrechte der Kläger aus Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes (Koalitionsfreiheit) und Artikel 12 Absatz 1 (Berufsfreiheit) nichtig ist, konnte das Gericht offenlassen. An der Vereinbarkeit der Verordnung mit Artikel 12 äußerten die Richter jedenfalls erhebliche Zweifel. So habe sich die Bundesregierung beim Erlass der Verordnung unstreitig "nicht um die Folgen der Verordnung für die betroffene Branche gekümmert". Lohnsteigerung von 30 Prozent Auch sei sie nicht auf die negativen Prognosen der Kläger zu ihrer weiteren wirtschaftlichen Entwicklung vor dem Hintergrund drastisch erhöhter Lohnkosten eingegangen. Es ging hier immerhin um eine sofortige Lohnsteigerung von mehr als 30 Prozent. Dagegen hatte die Bundesregierung im Verordnungsverfahren unterstellt, vertrauenswürdige und zuverlässige Arbeitnehmer seien für einen Stundenlohn von unter 9,80 Euro nicht zu finden. Dieses Argument konterte das Gericht mit der Feststellung, Redlichkeit hänge nicht vom Gehalt ab. Die Bundesregierung legte noch im Gerichtssaal Berufung gegen das Urteil ein. Mit einem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits, den letztinstanzlich wohl das Bundesverwaltungsgericht entscheiden wird, ist nicht vor Ende des kommenden Jahres zu rechnen. Bis dahin bleibt die Wirksamkeit der Verordnung in der Schwebe. Zwar behauptet das Arbeitsministerium auf seiner Internetseite, der Post-Mindestlohn bleibe ungeachtet des Urteils in Kraft. Diese Darstellung ist indes unzutreffend, denn nicht der Minister, sondern die Gerichte entscheiden über die Wirksamkeit der Verordnung. Nach der sorgfältig und überzeugend begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin ist die Mindestlohn-Verordnung nichtig und damit unbeachtlich. Beschwerde bei der EU-Kommission Europarechtliche Aspekte spielten im bisherigen Verlauf des Verfahrens keine Rolle. Das mag sich in den höheren Instanzen ändern, zumal der niederländische Post- und Expressdienstleister TNT inzwischen eine förmliche Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingereicht hat. Nach Ansicht von TNT verstößt die Mindestlohn-Verordnung gegen die in Artikel 43 EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit. Durch die Festsetzung überhöhter Mindestlöhne werde es den Wettbewerbern der Deutschen Post unmöglich gemacht, auf dem deutschen Markt Fuß zu fassen. Ferner werden die Kommission und möglicherweise die deutschen Gerichte zu prüfen haben, ob die Mindestlohn-Verordnung als eine Maßnahme anzusehen ist, die den Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrages (Artikel 81, 82) widerspricht. Das Thema Post-Mindestlohn wird uns also noch einige Zeit beschäftigen. Die Autorin Nicole Engesser Means ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin der Sozietät Clifford Chance. Der Autor Berndt Hess ist Partner der Kanzlei. Sie vertreten TNT in der Auseinandersetzung mit der Bundesregierung über den Post-Mindestlohn. Bildmaterial: dpa
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