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Regeln im Arbeitskampf Erst warnen, dann streiken Von Melanie Amann
Ob Straßenbahnfahrer in Berlin, Briefträger in Bayern oder Kindergärtner in Köln, sie alle hatten in den vergangenen Monaten eines gemeinsam: Sie legten verschiedene Lebensbereiche lahm - aber nur für kurze Zeit an bestimmten Orten. Warnstreiks gab es in den vergangenen Monaten auch in der Metallindustrie, im Kraftfahrzeughandwerk, an Flughäfen und in Geschäften der Telekom. Anders als "herkömmliche" Streiks sind Warnstreiks nicht die letzte, schärfste Reaktion einer Gewerkschaft auf gescheiterte Tarifverhandlungen. Oft stehen sie am Anfang der Verhandlungen, sind eine Reaktion auf erste Angebote und begleiten die Gespräche - im Einzelhandel schon seit Monaten. "Warnstreiks sind sicher die vorherrschende Form von Streiks", sagt Heiner Dribbusch, Referatsleiter für Gewerkschaftspolitik der Hans-Böckler-Stiftung. "Vor fast jedem Streik steht ein Warnstreik, umgekehrt folgt aber nicht auf jeden Warn- ein Dauerstreik." Anders als etwa Großbritannien führe Deutschland keine Statistik über die Zahl der Streiks in einem Jahr. "Die amtliche Statistik erfasst die Zahl der Streikenden, die betroffenen Betriebe und ausgefallenen Arbeitstage", sagt Dribbusch. "Sie sagt nichts über die Zahl der Streiks oder Warnstreiks aus." Warnstreiks sind billiger Für Gewerkschaften sind Warnstreiks jedenfalls billiger und leichter zu organisieren: Man braucht keine Urabstimmung und muss kein Streikgeld zahlen, damit Arbeitnehmer für zwei Stunden Pause machen und auf Kundgebungen marschieren. Seitens der Arbeitgeber sorgen die Nadelstiche oft schon für genug Kompromissbereitschaft. Juristisch ist die Schlacht um die Warnstreiks eigentlich geschlagen: In den 70er und 80er Jahren fällte das Bundesarbeitsgericht (BAG) Grundsatzentscheidungen über dieses Kampfmittel. "Früher hat das BAG Warnstreiks nicht als Arbeitskampfmaßnahme eingestuft, sondern als eine Art ,Wink mit dem Zaunpfahl'," sagt Frank Bayreuther, Arbeitsrechtsprofessor an der Freien Universität Berlin. "Damit wurden Warnstreiks privilegiert, für sie galten nicht dieselben rechtlichen Grenzen wie für herkömmliche Streiks." Dann sei das BAG umgeschwenkt, da die Grenze vom Warnstreik zum Streik verschwamm. Anlass war die Streikstrategie der "Neuen Beweglichkeit" der IG Metall, die einzelnen Betrieben gezielte Nadelstiche versetzte, um die Arbeitgeberfront aufzubrechen. Die Richter mussten prüfen, ob Warnstreiks mit dem Prinzip der "Ultima Ratio" zu vereinbaren sind, das sie selbst entwickelt hatten. Danach sind Streiks das letzte Mittel, wenn alle Gespräche scheitern. "Das BAG hat den Begriff des ,Scheiterns' für Warnstreiks erheblich ausgeweitet", sagt Bayreuther: "Es kann ausreichen, dass die Gewerkschaft vorläufig nicht weiterkommt mit ihrem Anliegen." Wörtlich heißt es in einem Urteil (Az. 1 AZR 342/83): "Es gibt kein druckfreies Verhandeln und kein Recht einer Koalition darauf, druckfrei verhandeln zu dürfen." Ein Streikverbot bis Verhandlungsende würde dazu führen, dass Gewerkschaften zu früh aus Gesprächen aussteigen . Für Bayreuther ist die Rechtsprechung nicht ganz befriedigend: "Einerseits soll der Streik Ultima Ratio sein, andererseits liege die rechtliche Hemmschwelle niedrig." Gewerkschaften könnten nach Ende der Friedenspflicht jederzeit zu Warnstreiks aufrufen. Überraschende Entscheidung in Berlin Nun hat das Arbeitsgericht Berlin überraschenderweise anders entschieden und eine einstweilige Verfügung gegen Verdi verhängt. Die Gewerkschaft hatte Mitarbeiter der Berliner Verkehrsbetriebe zu Spontanstreiks aufgerufen. Das Gericht entschied: Bis zum Ende der Tarifgespräche seien Streiks nur mit einer Vorankündigung von mindestens 24 Stunden erlaubt (Az. 58 Ga 6014/08). Ist das die Rückkehr zum alten Ultima-Ratio-Prinzip? Frank Bayreuther befürwortet zwar die Ankündigungspflicht in Fällen, wo Streiks die öffentliche Daseinsvorsorge treffen. Allerdings bezweifelt er, dass Richter diese Pflicht anordnen können. Dies sei wohl eher Aufgabe des Gesetzgebers. Verdi hat schon Widerspruch eingelegt. Text: F.A.Z.Bildmaterial: dpa |
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